SATZUNG DES VEREINES:

I. SITZ UND ZWECK

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen "Freunde der Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine e.V.".
  • Er hat den Sitz in Karlsruhe.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere an der Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT).
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • durch Förderung wissenschaftlicher Kontakte zwischen Mitgliedern des Vereins und anderen Wissenschaftlern, Forschungsinstituten und Forschungsgemeinschaften.
    • durch finanzielle Beiträge oder Sachzuwendungen zur Ausstattung der Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine (Bücher, Zeitschriften, Arbeitsplatzausstattung, Geräte, Werkzeuge usw.)
    • durch Verwendung von Mitteln zur Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und vergleichbaren Veranstaltungen für Vereinsmitglieder und Dritte.
    • durch Gewährung von Stipendien und die Zuzahlung von Gehältern für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem jeweiligen Forschungsgebiet der Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine. Bei Dauer der Arbeiten unter einem halben Jahr können diese Stipendien nur als zinslose Darlehen gewährt werden.
    • durch Beihilfen zur Deckung von Kosten bei der Erstellung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
    • durch Förderung der Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis und umgekehrt in konkret formulierte Forschungsziele. Zu diesem Zweck können folgende Aktivitäten durchgeführt werden:
      • Seminare, Vortragsveranstaltungen und Diskussionsgruppen für Vereinsmitglieder und Dritte
      • Exkursionen für Vereinsmitglieder insbesondere Angehörigen der Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine1
      • finanzielle Unterstützung der Aktivitäten von (a) und (b)
    • durch finanzielle Förderung und Durchführung sportlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Veranstaltungen, soweit sie der wissenschaftlichen Kontaktpflege dienlich sind.
    • durch Vergabe von Preisen für herausragende studentische Diplom- oder Masterarbeiten, die an der Versuchsanstalt angefertigt wurden. Die Vergabekriterien werden vom Vorstand festgelegt.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Der Verein hat folgende Gruppen von Mitgliedern

  • Ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Fördernde Mitglieder
  • zu (1) Ordentliches Mitgliedes können alle volljährigen Einzelpersonen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen auf die schriftliche Anmeldung ergehenden Vorstandsbeschluss.

    zu (2) Ehrenmitglieder werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zustimmung des Vorstandes ernannt. Sie sind beitragsfrei und haben kein aktives und passives Wahlrecht.

    zu (3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Dieser Entscheidet über die Aufnahme. Fördernde Mitglieder sind beitragspflichtig, haben aber kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 4 Austritt und Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zu Händen des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Vereinsjahres möglich.
  • Bleibt ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, kann es nach vergeblicher Mahnung vom Vorstand ausgeschlossen werden.
  • Handelt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 5 Beitrag

    Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

III. Mitgliederversammlung

§ 6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  • Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung ein.
  • Zwischen Einladung und Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Die Einladung erfolgt schriftlich (postalisch oder per E-Mail).
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
  • Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied.
  • Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 7 Satzungsänderungen

  • Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

IV. Vorstand

§ 8 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: den zwei Vorsitzenden, bestehend aus den Inhabern des Lehrstuhls für Ingenieurholzbau und Baukonstruktionen und des Lehrstuhls für Stahl- und Leichtmetallbau des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), dem Schatzmeister, der gleichzeitig Schriftführer ist, und zwei Beisitzern.
  • Die zwei Beisitzer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
  • Die zwei Vorsitzenden und der Schatzmeister sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereines und verfügt über Anlage und Verwendung. Ausgaben über 15000 EURO können nur mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung geleistet werden.

V. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 9 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBILDUNG

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.


1 Angehörige der Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine des KIT ist, wer in einem Dienstverhältnis zur Versuchsanstalt für Stahl, Holz und Steine steht.